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   OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05   

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https://dejure.org/2005,8733
OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05 (https://dejure.org/2005,8733)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2005 - 4 WF 31/05 (https://dejure.org/2005,8733)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. März 2005 - 4 WF 31/05 (https://dejure.org/2005,8733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1755
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05
    Abänderung eines Vergleichs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGHZ GSZ 85, 64, FamRZ 1986, 790, BGHZ 128, 323).

    Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage ist im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der gesamten neuen Verhältnisse festzustellen, welche Änderung in diesen Umständen eingetreten ist und welche Auswirkungen sich aus der Änderung für die Höhe der Rente ergeben (BGH FamRZ 1986, 790).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05
    Im übrigen treffen die Erwägungen des Familiengerichts zu, dass eine kurzfristige Verringerung des Erwerbseinkommens noch keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet, der eine Anpassung des zu zahlenden Unterhalts erfordert, und dass dem Kläger - in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661) - die Aufnahme einer Nebentätigkeit zuzumuten ist, um den Mindestbedarf der minderjährigen Kinder sicherzustellen.
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus OLG Köln, 08.03.2005 - 4 WF 31/05
    Abänderung eines Vergleichs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGHZ GSZ 85, 64, FamRZ 1986, 790, BGHZ 128, 323).
  • KG, 26.06.2019 - 13 UF 89/17

    Kindesunterhaltsverfahren: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf

    Teilweise wird gefordert, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Art von "Vergleichsberechnung" anzustellen sei: In das durch die vorhandenen Vereinbarung vorgegebene "Raster" sollen die neuen, geänderten Parameter eingestellt werden und sodann sei zu prüfen, ob sich daraus eine Änderung des vereinbarten Unterhaltsbetrages ergibt (so insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 13 WF 19/19, NZFam 2019, 406 [Kurzrezension Graba; Volltext bislang nur in juris, dort Rz 5f.] sowie weiter OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 UF 198/07, FamRZ 2008, 797 [bei juris Rz. 3]; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2005 4 WF 31/05, FamRZ 2005, 1755 [bei juris Rz 6]).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18

    Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt

    Eine Abänderung von Vergleichen kann dann verlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen oder so schwerwiegend verändert worden ist, dass ein Festhalten an dem Vergleich unter Beachtung der beiderseitigen Interessen unbillig im Sinne des § 242 BGB wäre (BGH NJW 2004, 3106; OLG Köln FamRZ 2005, 1755).
  • OLG München, 25.01.2023 - 2 UF 813/22

    Kindesunterhalt - Auskunftspflicht der Eltern untereinander

    Es müssen die dem Vertrag zugrunde liegenden und dann die neuen Verhältnisse, aus denen eine Abänderung gerechtfertigt wäre, dargetan werden (st Rspr. vgl. OLG Hamburg FamRZ 2002, 465; OLG Köln FamRZ 2005, 1755).
  • OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - 5 UF 163/06

    Abänderungsklage gegen einen Unterhaltsvergleich - Schwerwiegende Veränderung der

    Zu einem schlüssigen Klagevorbringen des Abänderungsklägers gehört neben der vollständigen Darstellung der Grundlagen des abzuändernden Titels auch die Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse, aus denen eine wesentliche Veränderung der aktuellen gegenüber den bei Vergleichsschluss gegebenen Verhältnissen hergeleitet wird (vgl. OLG Saarbrücken, FuR 2007, 184; OLG Köln, FamRZ 2005, 1755; OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 815).
  • OLG Koblenz, 25.03.2022 - 7 UF 622/21

    Antrag des Vaters eines Kindes mit dem Plegegrad 2 auf Abänderung eines

    Der Antragsteller muss daher die Vergleichsgrundlage und die neuen Verhältnisse, aus denen er eine Abänderung des Vergleichs herleitet, vollständig vortragen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2005, 1755 ; Schlünder, in: BeckOK, FamFG , Stand: 01.01.2022, § 239 Rn. 6; Schmitz, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, § 10 Rn. 260).
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